Zahnärtzliche Behandlungsleistungen
Zahnärztliche Leistungen können folgende Bereiche vorsehen:
Zahnbehandlungsmaßnahmen
Zu den Zahnbehandlungsmaßnahmen zählen allgemeine, prophylaktische, konservierende und chirurgische Leistungen, Röntgenleistungen, Behandlung von Mund- und
Kiefererkrankungen, Parodontosebehandlung sowie u.a. auch Füllungen, Zahnextraktion, Bestrahlungen. Der Leistungsumfang für den Kostenersatz bei
Zahnbehandlung kann zwischen 70 bis 100 Prozent der angefallenen Kosten betragen. Überwiegend bieten die Versicherer die volle Kostenerstattung in Höhe
von 100 Prozent an.
Zahnbehandlung
Für Zahnbehandlung werden die Leistungen zum Teil mit und zum Teil ohne zeitliche Begrenzung vereinbart. Außerdem bestehen oft Summenbegrenzungen entweder
für die gesamte Vertragsdauer oder für die ersten Versicherungsjahre.
Zahnersatz
Zahnersatz sind prothetische Leistungen, Stiftzähne, Brücken, Kronen, Reparatur von Zahnersatz, Aufbisshilfen und Schienen. Bei Zahnersatz und
Kieferorthopädie kann eine Kostenerstattung zwischen 50 bis 100 Prozent gewählt werden. Gerade in diesem Bereich gibt es eine Vielzahl verschiedenster
Tarife, zwischen denen man auswählen kann, wobei einige Versicherer gleich mehrere Tarife offerieren.
Summenbegrenzungen für die ersten Versicherungsjahre
Es können Summenbegrenzungen für die ersten Versicherungsjahre, für die gesamte Vertragslaufzeit ohne zeitliche Begrenzung, Höchstbetragsregelungen mit und
ohne zeitliche Begrenzung, vorgesehen werden.
Tip
Auf Grund der Leistungsvielfalt der angebotenen Tarife sollten Sie bereits bei Vertragsabschluss eine gezielte Auswahl treffen, die Ihrer Vorstellung
entspricht!
Zahn- und Kieferregulierung
Zur Zahn- und Kieferregulierung gehören kieferorthopädische Maßnahmen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen.
Auch bei der Leistung Kieferorthopädie kann i.d.R. eine Kostenerstattung von 50 bis 100 Prozent gewählt werden.
Materialien und zahntechnische Laborleistungen
Materialien und zahntechnische Laborleistungen sind als Aufwendungen erstattungsfähig, soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet
wurden.
Versichererwechsel
Teilweise können bei Versichererwechsel auch laufende Behandlungen und die dafür entstehenden Kosten übernommen werden, wenn vor Vertragsabschluss eine
entsprechende schriftliche Zusage erteilt wurde. Einige Krankenversicherer lassen sich die Übernahme laufender Behandlungskosten durch Zuschläge auf den
Beitrag bezahlen, andere beschränken die Übernahme auf einen bestimmten Euro-Betrag oder sagen die Leistung nach Ablauf eines Jahres ab Versicherungsbeginn
zu.
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Zahnärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Abweichungen von der GOZ werden durch besondere Vereinbarungen
zwischen Zahnarzt und Patient vereinbart. Diese sog. Abdingungen bedürfen aus Gründen der Rechtssicherheit der Schriftform.
Gebührenrahmen bei übersteigenden Honorarabrechnung
Der Versicherte hat bei einer den Gebührenrahmen übersteigenden Honorarabrechnung die Restkosten selbst zu tragen, wenn der Versicherer seine Leistungen auf
die Gebührenordnungshöchstsätze beschränkt. Da nur sehr wenige Versicherungsgesellschaften erhöhte Rechnungsbeträge erstatten, muss der Versicherte den
sicheren Weg beschreiten und sich mit seinem Versicherer abstimmen.
Unfallbedingte Zahnschäden
Bei unfallbedingtem Zahnschaden ergeben sich ebenfalls unterschiedliche Leistungen. Nicht jeder Versicherer hebt in einem solchen Falle die
Leistungsbegrenzung auf.
Hinweis
Der Heil- und Kostenplan sollte vor Beginn der Zahnbehandlung dem Versicherer zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Patient erhält dann eine Mitteilung über
die zu erwartende Versicherungsleistung. Ansonsten könnte es sein, dass der Patient einen Eigenanteil übernehmen muss.
Serviceleistungen sind auch in diesem Bereich anzutreffen. Informationen über Behandlungsmethoden, Behandler und Terminvereinbarungen sind erhältlich.
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